Abmahnung

Letzte Warnung vom Arbeitgeber
Voraussetzungen und Bedeutung der Abmahnung im Arbeitsrecht

Häufig werden bestimmte Verhaltensweisen eines Arbeitnehmers, die den Erwartungen des Arbeitgebers zuwiderlaufen, zum Gegenstand einer Abmahnung gemacht. Mit einer solchen Abmahnung verfolgt der Arbeitgeber den Zweck, den Arbeitnehmer so eindringlich auf sein Fehlverhalten hinzuweisen, dass dieser damit rechnet, bei weiteren Pflichtverletzungen eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zu erhalten.

In der Regel hält die Rechtsprechung vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung für erforderlich, so z. B. wenn ein Arbeitnehmer wiederholt unpünktlich ist, unentschuldigt fehlt, ohne Erlaubnis den Arbeitsplatz verlässt oder sich weigert, klare Arbeitsanweisungen zu befolgen.
Die Abmahnung muss das Fehlverhalten des Arbeitnehmers ganz konkret beschreiben und beanstanden. Nicht ausreichend wäre es beispielsweise zu rügen, dass der Arbeitnehmer „das gute Arbeitsklima zerstört“ oder dass er „nur ungenügende Leistungen erbringt“. Hier wäre nicht ersichtlich, wodurch der Arbeitnehmer genau das Arbeitsklima zerstört bzw. aus welchen Gründen der Arbeitgeber der Auffassung ist, dass der Beschäftigte nur mangelhafte Leistungen erbringt. Die Bestimmtheit der Abmahnung ist also eine unentbehrliche Wirksamkeitsvoraussetzung.
Rügt der Arbeitgeber gleich mehrere Pflichtverstöße in einer Abmahnung, so müssen alle Verstöße tatsächlich zutreffen. Andernfalls muss der Arbeitgeber - auch wenn einige der erwähnten Pflichtverletzungen zutreffen - das Abmahnungsschreiben vollständig aus der Personalakte entnehmen.

Die Rüge eines konkreten Fehlverhaltens allein reicht nicht aus, um eine wirksame Abmahnung auszusprechen. Hinzukommen muss die Androhung des Arbeitgebers, im Falle weiterer Vertragsverletzungen eine Kündigung auszusprechen. Der Arbeitnehmer soll also genau wissen, was ihn im Falle eines wiederholten Vertragsverstoßes erwartet.

Nicht selten spricht ein Arbeitgeber mehrere Abmahnungen aus und kündigt schließlich. In diesem Fall verlangt das Bundesarbeitsgericht, dass die letzte Abmahnung vor der Kündigung besonders eindringlich gestaltet werden muss.

Der Arbeitgeber besitzt das Recht, eine Abmahnung nicht nur mündlich zu erteilen, sondern diese auch schriftlich auszusprechen und sie in die Personalakte des Mitarbeiters aufzunehmen. Die schriftliche Anfertigung der Abmahnung erleichtert es dem Arbeitgeber, in einem späteren Kündigungsschutzverfahren zu beweisen, dass überhaupt eine Abmahnung ausgesprochen worden ist. Wirksamkeitsvoraussetzung der Abmahnung ist natürlich auch, dass sie dem Arbeitnehmer zugegangen ist. Der Arbeitgeber sollte sich den Empfang einer Abmahnung daher auf jeden Fall quittieren lassen.

Entschließt sich der Arbeitgeber dazu, einen Arbeitnehmer aufgrund eines bestimmten Fehlverhaltens abzumahnen, so kann er allein das abgemahnte Verhalten nicht später zum Anlass der Kündigung nehmen. Mit der Abmahnung verzichtet der Arbeitgeber sozusagen - für den konkreten Vertragsverstoß - auf die Kündigung.

Ist eine Abmahnung zu Unrecht erfolgt, so kann der Arbeitnehmer die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen und dies notfalls gerichtlich durchsetzten. Der Arbeitnehmer ist allerdings nicht verpflichtet, gegen eine Abmahnung gerichtlich vorzugehen. Er kann die Unwirksamkeit einer einmal ausgesprochenen Abmahnung also auch ohne weiteres erst in einem späteren Kündigungsschutzprozess überprüfen lassen.