Was tun bei Lohnpfändung?

Nicht alle Bezüge sind pfändbar!

Die Post, die der Arbeitgeber bekam, war unangenehm: Ihm wurde ein sogenannter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts zugestellt, mit welchem ein Gläubiger seines erst kürzlich eingestellten Arbeitnehmers die Pfändung des Gehalts erwirkt hatte.

Der Arbeitgeber muss sich nunmehr gegenüber dem Gläubiger seines Arbeitnehmers erklären, inwieweit er die Forderung anerkennt und in welcher Höhe der Lohn an den Gläubiger abgeführt wird. Dies richtet sich nach den §§ 850 bis 850i Zivilprozessordnung. Maßgeblich ist zunächst das Nettoeinkommen. Jedoch sind nicht alle Bezüge pfändbar; soweit sie unpfändbar sind, muss der Arbeitgeber diese weiterhin an den Arbeitnehmer auszahlen.

Unpfändbar ist die Hälfte der Überstundenvergütung, das zusätzliche Urlaubsgeld und die aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses erhaltene Vergütung (beispielsweise wegen eines Betriebsjubiläums). Auch Aufwandsentschädigungen und Auslösungen, die das üblichen Maß nicht übersteigen, sind unpfändbar. Weiterhin ist die Weihnachtsvergütung bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens unpfändbar, höchstens aber bis zum Betrag von 500,00 €, sowie eine Reihe sonstiger Zulagen.

In welcher Höhe das Arbeitseinkommen im übrigen pfändbar ist, wird in § 850c Zivilprozessordnung geregelt. Hat der Arbeitnehmer keine Unterhaltsverpflichtung, so ist sein Einkommen bis zu 930,00 € netto monatlich unpfändbar. Verdient der Arbeitnehmer mehr, so sind lediglich 70% des Mehrbetrags pfändbar.

Hat der Arbeitnehmer Unterhaltsverpflichtungen, so gelten höhere Pfändungsfreigrenzen.
Wie viel im Einzelfall pfändbar oder unpfändbar, ist kann man an der Pfändungstabelle ablesen, die in jedem gut sortierten Schreibwarengeschäft erhältlich ist. Da das Existenzminimum des Arbeitnehmers gesichert werden soll, muss die Pfändungstabelle in gewissen Abständen der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst werden. Zuletzt ist die Pfändungstabelle zum 01.01.2002 neu gefasst worden. Der Gesetzgeber hat hierbei die Pfändungsfreigrenzen kräftig angehoben.

Die Pfändungstabelle ist jedoch nicht maßgeblich, wenn wegen einer Unterhaltsforderung vollstreckt wird. Bei der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen muss vielmehr das Vollstreckungsgericht jeweils den Pfändungsfreibetrag individuell unter den Beträgen der Pfändungstabelle ansetzen. Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung aufgrund eines Schadenersatzanspruchs aus einer unerlaubten Handlung, so kann der Gläubiger gemäß § 850f Zivilprozessordnung die Herabsetzung des Pfändungsfreibetrags beim Vollstreckungsgericht beantragen.

Manchmal wird versucht, die Lohnpfändung auszutricksen, indem das Arbeitseinkommen besonders niedrig festgesetzt wird, was immer dann naheliegend ist, wenn Arbeitgeber ein naher Angehöriger des verschuldeten Arbeitnehmers ist. In einem solchem Fall erfasst jedoch die Lohnpfändung gemäß § 850h Zivilprozessordnung auch das „verschleierte Arbeitseinkommen“.

Hat sich der Arbeitgeber bei der Berechnung des pfändbaren Betrags zu Lasten des Gläubigers verrechnet, d. h. zuviel an den Arbeitnehmer ausbezahlt, so kann der Gläubiger ungeachtet dessen vom Arbeitgeber die vollständige Zahlung des pfändbaren Einkommens verlangen. Der Arbeitgeber muss also damit rechnen, doppelt in Anspruch genommen zu werden.

 
 
Rechtsanwalt Peter Dyx | Lange Straße 19 | 49356 Diepholz | Tel: 05441 926 230 | Fax: 05441 926 231 | powered by PGMEDIA